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Hilfe / FAQ (Frequently asked questions - Häufig gestellte Fragen)
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Darf der Domainname "polizeiautos.de" überhaupt für eine private Seite verwendet werden? (2466)
Diese Frage hat sich ergeben, weil in der Vergangenheit verschiedene Domainnamen mit dem Bestandteil „Polizei“ durch die Polizeibehörden einiger Länder „freigeklagt“ wurden.
Die Schlussfolgerung, allein der Bestandteil des Begriffs „Polizei“ in einem Domainnamen würde bereits das Namensrecht der Polizeibehörden verletzen und damit einen Unterlassungsanspruch begründen, ist sicherlich nicht zulässig. Zwar wird durch die geltende Rechtsprechung auch den juristische Personen des öffentlichen Rechts ein solcher Namenschutz selbst für den Begriff „Polizei“ eingeräumt, nicht aber in einer derart undifferenzierten Form. Der wesentliche Sinn des Namensschutzes ist der Ausschluss möglicher Missverständnisse zum Nachteil des Namensinhabers, also das Entstehen einer möglichen Zuordnungsverwirrung. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn – so wie im Internet bei den Domainnamen – für den Internetnutzer zunächst der Eindruck entsteht, dass sich hinter der Domain eine bestimmte Institution verbirgt, obwohl tatsächlich ganz andere Verantwortliche und insoweit auch Inhalte dahinter stehen. In einem Urteil vom 16. Januar 2002 (Aktenzeichen: 2 O 566/01) hat beispielsweise das Landgericht Potsdam die "Volksinitiative zur Stärkung der Grund- und Bürgerrechte gegenüber der Polizei" verplichtet, die Domain polizeibrandenburg.de freizugeben.
In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich auf die im gängigen Sprachgebrauch übliche Eindeutigkeit des Begriffs „Polizei“ verwiesen. Daraus lässt sich sogar eine Erweiterung des Namensrechts ableiten, nämlich zum Beispiel dann, wenn im Sprachgebrauch auch durchaus andere Begriffe unmittelbar mit der Institution „Polizei“ verknüpft werden. Insoweit könnten Begriffe wie „Revier“, „Polizeiabschnitt“ oder die in Berlin gängige Bezeichnung „Direktionen“ ebenfalls vom Schutzbereich des Namensrechts erfasst werden.
Wie steht es nun mit der Bezeichnung „Polizeiautos.de“? Es gibt bislang keinerlei bekannte Ansätze, den Domainnamen „Polizeiautos.de“ für behördliche Zwecke freigeben zu lassen. Auch würde sich dabei die Frage stellen, ob die „Polizei“ im weiteren Sinn überhaupt ein Interesse an dieser Bezeichnung hat resp. ob es also auch ein begründetes Recht auf die Unterlassung der weiteren Nutzung dieser Bezeichnung für die hiesige Internetseite gibt. Der Begriff „Polizeiautos“ wird allgemein hin nicht im Zusammenhang mit hoheitlichen polizeilichen Maßnahmen verwendet, wohl aber natürlich im Zusammenhang mit der Institution „Polizei“. Dabei steht aber die polizeiliche Arbeit, insbesondere wenn es um die konkrete Notwendigkeit einer Inanspruchnahme geht, völlig im Hintergrund. Das Wort „Polizeiautos“ beschreibt in auffällig umgangssprachlicher Art die Einsatzfahrzeuge der Polizei, meist in eher spielerischer Form. Selbst im allgemeinen Sprachgebrauch werden mit entsprechender Ernstlichkeit eher Begriffe wie „Funkwagen“ oder „Streifenwagen“ verwendet. Dies ist umso mehr im polizeiinternen Sprachgebrauch der Fall.
Auch der Rat oder Hilfe suchende Internetnutzer wird wohl kaum den Gedanken haben, unter der Domain „Polizeiautos.de“ eine Polizeibehörde erreichen zu können, bestenfalls wenn er tatsächlich Informationen über Fahrzeuge sucht. Dabei wird er aber in Anbetracht der vielschichtig im Bereich des Fahrzeugwesens beteiligten Stellen, angefangen vom Hersteller bis zum Verkauf ausgesonderter Fahrzeuge im privatwirtschaftlichen Bereich, kaum den Anspruch haben, ausschließlich und sofort dazu eine Polizeibehörde erreichen zu müssen. Vielmehr steht ihm unter der Domain „Polizeiautos.de“ wohl eher ein Angebot zur Verfügung, dass er bei gezielter Eingabe dieses Begriffs auch erwartet hätte.
Nur am Rande sei erwähnt, dass – nicht nur durch diese Anmerkungen – Zweifel über die Ausrichtung des Projekts „Polizeiautos.de“ und die dahinter stehenden Verantwortlichkeiten nicht einmal im Ansatz entstehen dürften. Allein die Nutzungsbedingungen nebst den Vorbemerkungen stellen die Zielrichtung und auch das Verhältnis zu dem Polizeibehörden ausführlich dar.
Der Begriff „Polizei“ ist, bei genauer Betrachtung seiner Herkunft, allein für die Herleitung eines quasi absoluten Namensrechts, so wie dies möglicherweise bei einem Firmennamen sein könnte, nicht geeignet. Wohl aber entfaltet das Namensrecht seinen Schutz, wenn mögliche Zuordnungsverwirrungen entstehen können. Insoweit diese Unklarheiten aber bei objektiver Betrachtung mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, kann ein mit dem Namensrecht verknüpfter Unterlassungsanspruch sicher nicht begründet werden.
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