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Fragwürdige Fahrzeugausstattung
Kein Blaulicht fürs Ordnungsamt

In den Bildkategorien der kommunalen Ordnungsämter sind Fahrzeuge mit und ohne Blaulichter zu finden. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, ob Einsatzfahrzeuge der Ordnungsämter mit Sondersignalanlagen ausgerüstet werden dürfen bzw. welche Gründe dafür und dagegen sprechen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dazu am 28.05.2009 ein Urteil verkündet, welches einen Anspruch auf die Verwendung von Blaulicht für die Fahrzeuge des Ordnungsdienstes der Stadt Wuppertal verneint. "Zur Begründung führte die Kammer aus: Das Recht, auch Fahrzeuge des Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, ergebe sich nicht obligatorisch aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese sehe eine solche Ausstattung nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung der Fahrzeuge des Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn. Sie habe nicht darlegen können, dass in der überschaubaren Anzahl von Eilfällen der bestehenden Gefahr nicht durch Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können. Denn die Polizei sei für die Gefahrenabwehr gerade dann zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden könnten. Deshalb habe die Bezirksregierung Düsseldorf bei ihrer ablehnenden Entscheidung zu Recht dem Ziel, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, den Vorrang eingeräumt. So werde die Missbrauchsgefahr sowie die auch die bei einem Blaulichteinsatz entstehenden Gefahrenlage soweit wie möglich begrenzt." Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW (Az: 14 K 2548/08)


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